Übersicht
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Ihren Kunden von enormer Bedeutung, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate zu weniger als 50% ausüben kann. Um sich gegen das finanzielle Risiko einer Berufsunfähigkeit abzusichern, verlässt er sich auf zwei Expertisen:
Ihre Beratungskompetenz und unser leistungsstarkes Deckungskonzept.
Aus unserer Sicht kommt es dabei auf eine Kombination von erstklassigem Schutz, hoher Flexibilität zu Beginn und im weiteren Verlauf, sowie Finanzierbarkeit an.
Unsere Highlights
Top Bedingungen mit überdurchschnittlichen Leistungsauslösern zeichnen uns aus.
Wir leisten auch bei fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verstößen, die zu einer Berufsunfähigkeit führen.
Um einfache Fahrlässigkeit handelt es sich zum Beispiel, wenn falsches Schuhwerk auf Schnee getragen wird und ein Sturz zur Berufsunfähigkeit führen würde. Wird allerdings ein Unfall herbeigeführt, indem der Versicherte bei Rot eine Ampel überfährt, so wird dies als grobe Fahrlässigkeit eingestuft.
Viele Versicherer leisten dann nicht. Anders bei uns, bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen - auch im Straßenverkehr - leisten wir trotzdem.
Vgl. AVB § 9, (2)
Auch wenn ein Versicherter nicht die Voraussetzung einer Berufsunfähigkeit erfüllt, leistet die Dialog bereits, wenn eine der folgenden Verrichtungen nach den Bedingungen täglich in erheblichen Umfang der Hilfe einer anderen Person bedarf:
- Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
- Waschen, Kämmen oder Rasieren
- Fortbewegen im Zimmer
- An- und Auskleiden
- Aufstehen und Zubettgehen
- Verrichten der Notdurft
Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
Vgl. AVB § 5, (11) ff.
Häufig stellt der Krankenversicherer die Zahlung von Krankentagegeld vorzeitig ein, z.B. wenn ein Bescheid wegen Zahlung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ergangen ist.
Wir zahlen ein Überbrückungsgeld in Höhe der vereinbarten BU-Rente bis Abschluss der Leistungsprüfung, längstens für 6 Monate, sobald die Krankenversicherung ihre Zahlung wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung einstellt. Auch wenn die Leistungsprüfung ergibt, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, muss die Überbrückungshilfe nicht zurückgezahlt werden.
Vgl. AVB § 7, (3, 4)
Die Dialog leistet einmalig bei Vorliegen einer schweren Erkrankung die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten, wenn die versicherte Person an diesen mindestens 6 Monate daran gelitten hat oder voraussichtlich leiden wird.Dies gilt für folgende Erkrankungen oder Einschränkungen:
- Schwerer Herzinfarkt
- Schlaganfall mit neurologischen Einschränkungen
- Eingeschränkte Lungenfunktion
- Eingeschränkte Leberfunktion
- Koma
Vgl. AVB § 5, (17)
Beim Auftreten einer Krebserkrankung nach den Bedingungen, zahlt die Dialog einmal in der Vertragslaufzeit die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für längstens 12 Monate aus.
Vgl. AVB §5 (18 ff.)
Die Dialog leistet auch bei Berufsunfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung. D.h. die Dialog leistet dann, wenn die versicherte Person eine unbefristete volle Rente aus medizinischen Gründen von der Deutschen Rentenversicherung erhält. Voraussetzung ist, dass der Vertrag bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung seit mindestens 10 Jahren besteht und die Restlaufzeit des Vertrages maximal noch 10 Jahre beträgt. Diese Voraussetzungen entfallen, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das 55. Lebensjahr beendet hat. Kommt ein Vertrag mit medizinischen Ausschlüssen zustande, leistet die Dialog nicht bei Berufsunfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung.
§ 5 (19)
Hat ein Versicherter eine neue Tätigkeit aufgenommen, haben Versicherer bei Zumutbarkeit das Recht, die Leistungen auf Berufsunfähigkeitsrente einzustellen.
Eine Einkommenseinbuße bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern der letzten 3 Jahre von 20% oder mehr gilt jedoch für uns in jedem Fall als unzumutbar. Verdient Ihr Kunde in einer neuen Tätigkeit weniger als 80% als bisher, zahlen wir die Berufsunfähigkeitsrente trotz neuer Tätigkeit weiter.
Vgl. AVB § 5, (1)
Wenn der Versicherte wieder berufsfähig ist, leisten wir eine einmalige Zahlung in Höhe von 12 Monatsrenten, höchstens jedoch 15.000 EUR, um z.B. die Zeit, bis eine neue Anstellung gefunden wird, zu überbrücken.
Vgl. AVB § 7, (1)
Berufsunfähigkeit gemäß unseren Bedingungen liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen der Gefahr einer Infizierung Dritter, ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen (vollständiges Tätigkeitsverbot). Das vollständige Tätigkeitsverbot muss sich auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken und ist bei uns nicht nur auf Ärzte beschränkt, sondern gilt für alle Berufe.
Vgl. AVB § 5, (9)
Kann eine Berufsunfähigkeit durch eine zumutbare Umorganisation abgewendet werden, so zahlen wir eine Einmalzahlung in Höhe von sechs Monatsrenten (max. 12.000 EUR). Die Umorganisationshilfe kann Ihr Kunde mehrmals erhalten, wenn die Voraussetzungen jeweils erneut erfüllt sind und Versicherungsschutz besteht. Für die Neubeantragung müssen mindestens 6 Monate seit der letzten Zahlung vergangen sein.
Vgl. AVB § 7, (5)
Lebt Ihr Kunde im Ausland, können wir verlangen, dass erforderliche Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir im Rahmen der Bedingungen die anfallenden Reise- und Unterbringungskosten.
Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen/ Standards erfolgen.
Vgl. AVB § 30, (3), (4)
Die Dialog hat ihre Berufsunfähigkeitstarife um eine allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel erweitert. Ihr Kunde zahlt keinen Mehrbetrag. Die DU-Klausel ist automatisch enthalten, d.h. bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis ist Ihr Kunde bei Dienstunfähigkeit abgesichert. Die ist besonders für Personen interessant, die eine zukünftige Beamtenlaufbahn in Betracht ziehen. Liegt bei Beamten keine Berufsunfähigkeit aufgrund Dienstunfähigkeit vor, kann die versicherte Person Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aus einem anderen Grund nach den Bedingungen beantragen.
Vgl. AVB § 5, (25) ff.
Damit Sie und Ihre Kunden keine bösen Überraschungen erleben, verzichtet die Dialog auf:
- Meldefristen und rückwirkende Leistung: Bei der Dialog entsteht der Anspruch auf Leistung mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wir leisten generell rückwirkend ab dem Tag des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Eine verspätete Meldung, unabhängig ob diese schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist, hat keine finanziellen Einbußen für Ihre Kunden zur Folge.
- Arztanordnungsklausel: Die medizinischen Mitwirkungspflichten beschränken sich ausschließlich auf den Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens und zumutbare Heilbehandlungen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen.
- Umorganisation des Arbeitsplatzes: Die Dialog verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen auf die bei Selbstständigen übliche Prüfung der Umorganisation des Arbeitsplatzes, wenn sich dadurch eine Einkommenseinbuße von 20% oder mehr ergibt. Ausgangsbasis hierzu ist häufig der durchschnittliche steuerliche Jahresgewinn der letzten 3 Jahre. Wir verzichten auch, wenn die Selbstständigen eine erfolgreich abgeschlossene akademische Ausbildung haben und in ihrer täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90% kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten ausüben. Die Dialog verzichtet ebenfalls auf eine Prüfung der Umorganisation:
- wenn der zuletzt ausgeübte Beruf der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer war.
- wenn der Betrieb der versicherten Peron weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
- Meldepflicht bei Gesundheitsverbesserungen: Sollte sich während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente der Gesundheitszustand Ihres Kunden verbessern, so muss er uns diesen nicht anzeigen.
- kein befristetes Anerkenntnis: Die Dialog verzichtet auf befristete Anerkenntnisse einer Leistungspflicht.
- Meldung, wenn Nichtraucher zum Raucher wird.
Vgl. AVB § 5 (10), § 16 (4), § 30, (1, 5, 6, 7); § 33
Unsere Leistungsregulierung ist verständlich, einfach und fair. Mit persönlichen Ansprechpartnern und kurzen Antwortzeiten. Unsere Themenseite Leistung ohne Kompromisse informiert hierzu ausführlich.
Finanzierbarer Premiumschutz
Jeder Kunde ist anders. Die Dialog gibt Ihnen und Ihren Kunden die Möglichkeit zu bestimmen, wie die Beitragszahlung und -kalkulation erfolgen soll.
Konstante Kalkulation
(SBU-professional) | Gleichbleibende Prämie über die gesamte Laufzeit |
Stufenmodell
(SBU-go-professional) | Geringe Einstiegsprämie in den ersten 5 Jahren bei vollem Schutz. Beitragssprung zu Beginn des 6. Versicherungsjahres. |
Risikoadäquate Kalkulation
(SBU-solution®) | Die Beiträge passen sich dem Berufsunfähigkeitsrisiko an, das in jungen Jahren sehr niedrig ist. Später kann Ihr Kunde jährlich ohne Gesundheitsprüfung in die konstant kalkulierte Variante wechseln. |
Optionen
Wir bieten attraktive Optionen für höchste Ansprüche.
Nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (über mind. 6 Monate) vom Facharzt zahlt die Dialog sofort für max. 24 Monate eine Rente in Höhe der versicherten BU-Rente. Das bedeutet für Sie und Ihre Kunden, dass wenn der Grad der Berufsunfähigkeit noch nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte oder nicht erfüllt ist, wir dennoch die BU-Rente zahlen, soweit die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Stellt sich später heraus, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag, wird trotzdem keine Rückzahlung fällig.
Gilt nicht für die risikoadäquate Beitragszahlung (SBU-solution).
Vgl. AVB § 8, (1)
Bei Eintritt einer schweren Krankheit, gemäß unseren AVB wird eine Einmalzahlung von bis zu 150.000 EUR (max. 10fache BU-Jahresrente) ausbezahlt.
Schwere Krankheiten (gemäß unseren AVB):
- Krebs
- Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
- Myokardinfarkt (Herzinfarkt)
- Chronisches Nierenversagen beider Nieren
- Schlaganfall
- Multiple Sklerose
Es ist damit möglich finanzielle Engpässe, die durch eine schwere Krankheit entstehen, auszugleichen.
Vgl. AVB § 8, (2)
Bei einer erstmalig unbefristet anerkannten BU erhält Ihr Kunde eine einmalige Zusatzzahlung in Höhe von bis zu 12 Monatsrenten. Diese kann dazu verwendet werden, um anfängliche Sonderbelastungen zu finanzieren - beispielsweise eine Umorganisation des häuslichen Umfeldes, Kosten für medizinische Betreuung, Reha-Maßnahmen oder Kuren, die nicht oder nur zum Teil von den Krankenkassen und dem Rententräger erstattet werden.
Gilt nicht für die risikoadäquate Beitragszahlung (SBU-solution).
Vgl. AVB § 8, (4)
Wir verzichten auf das Recht zur Beitragserhöhung gemäß § 163 VVG.
Vgl. AVB § 8, (5)
Um die Kaufkraft der BU-Rente im Leistungsfall trotz Inflation zu erhalten, kann die Erhöhung der Rente um 1–5% während der Dauer der BU vereinbart werden.
Vgl. AVB § 8, (6)
Ihr Kunde hat die Möglichkeit, nach Ablauf seiner BU-Versicherung eine selbständigen Pflegerentenversicherung, gegen Einmalbeitrag ohne erneute Risikoprüfung abzuschließen. Damit kann Ihr Kunde bereits heute sicherstellen, auch bei wahrscheinlicher Verschlechterung seiner Gesundheitsverhältnisse, später auf eine Pflegerentenversicherung zurückgreifen zu können.
Vgl. AVB § 8, (3)
Flexibilität
Das Leben bringt Veränderungen mit sich. So bleibt es nicht aus, dass sich diese bei einer längeren Bindung auch auf Versicherungsverträge auswirken. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen und Ihren Kunden verschiedene Anpassungsmöglichkeiten an.
Ihr Kunde hat die Möglichkeit, die versicherte Rente bis zur Vollendung des 51. Lebensjahrs ohne erneute Risikoprüfung um bis zu 100 % zu erhöhen (bis zu maximal 42.000 EUR jährliche Gesamtrente):
Erhöhung des Versicherungsschutzes bei 16 Ereignissen
Die Dialog bietet einen der umfangreichsten Kataloge an.
- Eheschließung
- Ehescheidung oder Aufheben einer Lebenspartnerschaft
- Geburt eines Kindes
- Adoption eines Kindes
- Tod des Lebenspartners der versicherten Person
- Erreichen der Volljährigkeit
- Aufnahme eines Immobilienkredits
- Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Wohn- oder Gewerbeimmobilie
- Erfolgreicher Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
- Erfolgreiche Beendigung eines Studiums und Aufnahme der entsprechenden beruflichen Tätigkeit
- Gehaltssteigerung für mindestens 6 Monate um mindestens 10% des durchschnittlichen monatlichen Bruttogrundgehalts der letzten 12 Monate bei Nichtselbstständigen
- Erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Ablegen der Meisterprüfung
- Ausscheiden von selbständigen Handwerkern aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten 3 Jahre vor Optionsausübung im Vergleich zum Gewinn bei Antragsstellung um mindestens 30% für selbständige Versicherte
Ereignisunabhängig innerhalb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbeginn.
Sonderregelung für Schüler und Studenten:
- Nimmt Ihr Kunde erstmalig eine hauptberufliche Tätigkeit auf, kann er zusätzlich einmalig seine jährliche Berufsunfähigkeitsrente auf bis zu 18.000 EUR erhöhen, wenn er
- jünger als 36 Jahre ist und
- bei Vertragsabschluss Schüler oder Student war sowie
- die jährliche Berufsunfähigkeitsrente mindestens 6.000 EUR betrug.
- Für die Inanspruchnahme weiterer Nachversicherungsgarantien gilt dann diese erhöhte Berufsunfähigkeitsrente als anfänglich versicherte Berufsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen.
Vgl. AVB § 11
Erhöht sich die Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung, in der beamtenrechtlichen Altersversorgung oder einem berufsständischen Versorgungswerk, kann die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsrente entsprechend verlängert werden.
Vgl. AVB § 14
Arbeitet Ihr Kunde bei Eintritt des Leistungsfalls in Teilzeit, erhält er die vereinbarte Rente, wenn er seine Teilzeittätigkeit nur zu weniger als 50 % oder zu weniger als 3 Stunden am Tag ausüben kann (Günstigerprüfung).
Vgl. AVB § 5, (23)
Nach Ablauf der ersten 5 Jahre erhält die Dialog auf Wunsch einmalig für 6 Monate den vollen Schutz beitragsfrei aufrecht.
Vgl. AVB § 7, (2)
- In Elternzeit für max. 36 Monate
- Bei Arbeitslosigkeit für max. 24 Monate
- Bei Pflege naher Angehöriger für max. 24 Monate
- Ohne Angabe von Gründen für max. 12 Monate
kann die vereinbarte BU-Rente bei gleichzeitiger Reduzierung des Beitrages herabgesetzt werden.
Die Erhöhung auf die ursprüngliche Rente erfolgt ohne erneute Risikoprüfung. Damit gewähren wir, dass die ursprünglich vereinbarte Absicherungshöhe nicht verloren geht.
Vgl. AVB § 13
Wenn Ihr Kunde die Beiträge seiner Versicherung kurzzeitig aussetzen möchte, kann er mehrmals für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung bei vollem Versicherungsschutz beantragen.
Vgl. AVB § 21
Ihr Kunde kann in den ersten 3 Jahren nach Beitragsfreistellung seine Versicherung gemäß den Bedingungen wieder gebührenfrei weiterbezahlen (in den ersten 12 Monaten ohne erneute Risikoprüfung).
Die Beiträge müssen grundsätzlich bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden. Wird sie anerkannt, werden die zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Zur Vereinfachung können die laufenden Beiträge in während des Zeitraums der Leistungsprüfung zinslos gestundet werden.
Vgl. AVB § 20
Wir verwenden als Kalkulationsgrundlage für unsere Tarife das echte Eintrittsalter. Das heißt bei uns werden Ihre Kunden erst zum Geburtstag ein Jahr älter und nicht bereits zum Jahreswechsel.
Zielgruppen
Als Biometrieversicherer betreiben wir seit Jahrzehnten Berufsunfähigkeitsversicherungsgeschäft. Daher können Sie sich darauf verlassen, dass unsere Deckungskonzepte mit der erforderlichen Passgenauigkeit, Leistungsstärke und Flexibilität für nahezu alle Zielgruppen ideal geeignet sind.
Beispielhafte Zielgruppen finden Sie hier:
Gerade die im medizinischen Bereich tätigen Personen gehen einer körperlich anstrengenden Arbeit nach und sind zudem einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt.
Wir bieten passgenaue Lösungen an, die auf unterschiedlichste Anforderungen Antworten bieten. Ob Infektionsklausel, die für alle Berufe zählt, der Verzicht auf Arztanordnungsklauseln oder auch zahlreiche Nachversicherungsgarantien, all das ist für uns selbstverständlich darstellbar.
Beitragsübernahme in schwierigen Phasen sowie Leistungen bereits ab einem Pflegepunkt runden unser Konzept ab.
Egal, ob mit oder ohne akademischem Abschluss, im kaufmännischen Bereich und in der öffentlichen Verwaltung gibt es die unterschiedlichsten Berufe. Psychische Belastung durch hohen Arbeitsaufwand oder bei potentiellen Karrierekandidaten sowie Einschränkungen im Bewegungsapparat durch häufiges Sitzen sind nur einige Beispiele, die zeigen, warum hohe Flexibilität notwendig ist.
Wir bieten Lösungen mit Wiedereingliederungshilfe, Besserstellung bei Weiterbildungen und keiner Schlechterstellung bei Berufswechsel.
Optional kann der Schutz, unter anderem, um schwere Krankheiten, eine Arbeitsunfähigkeitsoption und Anfangshilfe erweitert werden. Nachversicherungsgarantien bieten auch nach Abschluss die Möglichkeit, den Schutz flexibel an die eigene Lebenssituation anzupassen.
Gerade junge Leute haben noch keinen gesetzlichen Schutz und besitzen in der Regel nur wenig Geld. Umso mehr benötigen gerade Schüler/ Studenten, Azubis und Berufseinsteiger einen Schutz, der all diese Punkte berücksichtigt.
Wir bieten den vollen Schutz bei günstiger Einstiegsprämie an, der spätere Besserstellungen in der Berufsgruppeneinstufung möglich macht, keine Schlechterstellung bei Berufswechsel vorsieht und sich über Nachversicherungsgarantien, sogar ereignisunabhängig, ganz flexibel dem eigenen Leben anpassen lässt.
In finanziell schwierigen Phasen übernehmen wir selbstverständlich vorübergehend die Prämienzahlungen bei vollem Versicherungsschutz.