Übersicht
Individuelle bAV-Lösungen für das Kollektiv
Wir bieten maßgeschneiderte Versorgungslösungen - je nach Unternehmensgröße, Unternehmens- und Belegschaftsstruktur - bei größtmöglicher Flexibilität:
- Variable Tarifkombinationen
- Flexible Abschlusskosten
- Vertragsspezifische Verwaltungskosten
- Individuelles Pricing
- Erfahrenstarifierung
- Vereinfachte Gesundheitsprüfung (DO Erklärung)
- Technisch-einjährige Tarife
- Schlanke, digitale Prozesse
Variable Überschussverwendungsarten
Schon ab 10 Mitarbeitern kann ein Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen werden.
Die Kostenvorteile im Kollektiv ermöglichen bessere Leistungen und bieten weitere Vorteile:
- Eingeschränkte Gesundheitsprüfung
- Keine Mindestbeiträge
- Keine Mindestleistungen
- Erfahrenstarifierung
Die Kalkulation der Risikotarife basiert auf eigenen Erfahrungen bezüglich der Sterblichkeit beziehungsweise Invalidisierung der Versicherten im Kollektiv. Die Sterbe- oder Invalidisierungstafeln der Dialog Lebensversicherungs-AG weichen teilweise deutlich von den zur Verfügung gestellten Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung ab. Daraus resultieren niedrigere Risikobeiträge für die Kunden.
Das Baukasten-Tarifierungssystem flexBox ist auf die individuellen Anforderungen der Unternehmen ausgerichtet. Die vorteilhaften Konditionen des Baustein-Systems können durch Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrags im Rahmen von Direkt- und Rückdeckungsversicherungen genutzt werden.
Die Produktkomponenten (Bausteine) sind nahezu beliebig kombinierbar und decken so sämtliche Bedürfnisse der Kunden ab. Die gesetzlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sind natürlich stets zu beachten. Das flexBox-Produktsystem bietet Kapital- und /oder Rentenleistungen für den Erlebens- und Todes- sowie Invaliditätsfall.
Im Dialog
Klaas Thele (Region Nord)
Telefon: 0151 2030-5617
E-Mail: klaas.thele@dialog-versicherung.de
Rüdiger Grimm (Region Ost)
Telefon: 0151 6710-9646
E-Mail: ruediger.grimm@dialog-versicherung.de
Harald Rohland (Region West)
Telefon: 0176 8303-9464
E-Mail: harald.rohland@dialog-versicherung.de
Markus Maurer (Region Süd-West)
Telefon: 0151 2030-5622
E-Mail: markus.maurer@dialog-versicherung.de
Marco Berndorfer (Region Süd)
Telefon: 0160 9050-5411
E-Mail: marco.berndorfer@dialog-versicherung.de
Expertenmailing
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Ausgezeichnete bAV-Kompetenz
Unabhängige Ratingagenturen bestätigen uns regelmäßig unsere ausgezeichnete Service- und bAV-Kompetenz.
Online-Schulungen in der Dialog Maklerakademie
In unserer Dialog Maklerakademie können Sie regelmäßig Online-Seminare zu verschiedenen Lösungen rund um die bAV besuchen. Einmal registriert, haben Sie Zugriff auf unser gesamtes Weiterbildungsangebot.
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Ihr Beratungsmanagement Großkunden
Direktversicherung
Direktversicherung - einfach klassisch
Die Versorgungslösung Direktversicherung besticht durch ihre einfache administrative Handhabung und vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten. Sie ist weit verbreitet und durch die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung sehr haftungsarm.
Die Steuerfreiheit der Beiträge ergibt sich aus § 3 Nr. 63 EStG. Hiernach können bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Auch Beiträge im Rahmen der Geringverdiener-Förderung nach § 100 EStG sind steuerfrei. Die späteren Leistungen sind nachgelagert als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu versteuern. Für den Arbeitgeber stellen Beitragszahlungen Betriebsausgaben nach § 4b EStG dar.
In der Sozialversicherung sind Beiträge für eine Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung sozialabgabenfrei. Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Hier kann es für Pflichtversicherte durch die Freigrenze bzw. durch den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Freibetrag zu Entlastungen kommen.
Im Dialog
Klaas Thele (Region Nord)
Telefon: 0151 2030-5617
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Rüdiger Grimm (Region Ost)
Telefon: 0151 6710-9646
E-Mail: ruediger.grimm@dialog-versicherung.de
Harald Rohland (Region West)
Telefon: 0176 8303-9464
E-Mail: harald.rohland@dialog-versicherung.de
Markus Maurer (Region Süd-West)
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Marco Berndorfer (Region Süd)
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Ihr Beratungsmanagement Großkunden
Pensionsfonds
Pensionsfonds - Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen
Der Pensionsfonds bietet im Rahmen kapitalmarktorientierter Pensionspläne vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten. So können verschiedene Ziele der Auslagerung – ob Bilanzbereinigung oder Minderung des Aufwands beim Arbeitgeber – professionell erreicht werden. Der administrative Aufwand des Arbeitgebers lässt sich weitgehend auf den Pensionsfonds übertragen.
Sollen Versorgungsverpflichtungen aus einer Direktzusage bzw. Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds ausgelagert werden, ergibt sich die Steuerfreiheit der Beiträge für bereits erdiente Anwartschaften sowie für laufende Leistungen aus § 3 Nr. 66 EStG. Beim Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sofortiger Betriebsausgabenabzug – bei Direktzusagen maximal in Höhe der in der Steuerbilanz aufgelösten Pensionsrückstellungen – geltend gemacht werden. Die späteren Leistungen sind nachgelagert als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern.
Bei einer Auslagerung sind die nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreien Beiträge nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Leistungen aus einem Pensionsfonds sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Hier kann es für Pflichtversicherte durch die Freigrenze bzw. durch den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Freibetrag zu Entlastungen kommen.
Im Dialog
Klaas Thele (Region Nord)
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Ihr Beratungsmanagement Großkunden
Direktzusage
Direktzusage - Versorgungsversprechen des Arbeitgebers
Bei der Direktzusage handelt es sich um ein unmittelbares und daher zu bilanzierendes Versorgungsversprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie ist dazu geeignet, große Versorgungslücken zu schließen, da der steuerliche Dotierungsrahmen unbegrenzt ist. Zur Risikosteuerung empfiehlt sich der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung.
Anwartschaften im Rahmen einer Direktzusage sind unabhängig von der Finanzierungsart unbegrenzt steuerfrei, denn sie führen beim Arbeitnehmer zu keinem Lohnzufluss. Die späteren Leistungen sind nachgelagert als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG voll zu versteuern. Für den Arbeitgeber stellen Beitragszahlungen an eine Rückdeckungsversicherung Betriebsausgaben dar.
In der Sozialversicherung sind Anwartschaften im Rahmen einer Direktzusage unbegrenzt beitragsfrei, wenn es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung handelt. Im Fall von Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung beschränkt. Die Leistungen aus einer Direktzusage sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Hier kann es für Pflichtversicherte durch die Freigrenze bzw. durch den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Freibetrag zu Entlastungen kommen.
Im Dialog
Klaas Thele (Region Nord)
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Ihr Beratungsmanagement Großkunden
U-Kasse
Unterstützungskasse – rückgedeckt vorsorgen
Die Unterstützungskasse ermöglicht die Schließung großer Versorgungslücken, da die Dotierung der Kasse keinen starren steuerlichen Höchstgrenzen unterliegt. Durch die kongruente Rückdeckung der zugesagten Leistungen ist der Versorgungsanspruch zu jedem Zeitpunkt vollständig ausfinanziert und muss daher nicht bilanziell erfasst werden. Der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ist gering, da die Kasse die administrativen Tätigkeiten als Servicedienstleistung für den Arbeitgeber übernimmt.
Die Dotierungen an eine Unterstützungskasse sind unabhängig von der Finanzierungsart unbegrenzt steuerfrei, denn sie führen beim Arbeitnehmer zu keinem Lohnzufluss. Die späteren Leistungen sind nachgelagert als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG voll zu versteuern. Für den Arbeitgeber stellen Dotierungen an eine Unterstützungskasse im Rahmen des § 4d EStG Betriebsausgaben dar.
In der Sozialversicherung sind Dotierungen an eine Unterstützungskasse unbegrenzt beitragsfrei, wenn es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung handelt. Im Fall von Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung beschränkt. Die Leistungen aus einer Unterstützungskasse sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Hier kann es für Pflichtversicherte durch die Freigrenze bzw. durch den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Freibetrag zu Entlastungen kommen.
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