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füh­rungs­wege

Übersicht

Indi­vi­du­elle bAV-Lösun­gen für das Kol­lek­tiv

Wir bieten maßgeschneiderte Versorgungslösungen - je nach Unternehmensgröße, Unternehmens- und Belegschaftsstruktur - bei größtmöglicher Flexibilität:

  • Variable Tarifkombinationen
  • Flexible Abschlusskosten
  • Vertragsspezifische Verwaltungskosten
  • Individuelles Pricing
  • Erfahrenstarifierung
  • Vereinfachte Gesundheitsprüfung (DO Erklärung)
  • Technisch-einjährige Tarife
  • Schlanke, digitale Prozesse
  • Variable Überschussverwendungsarten


Schon ab 10 Mitarbeitern kann ein Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen werden.

Die Kostenvorteile im Kollektiv ermöglichen bessere Leistungen und bieten weitere Vorteile:

  • Eingeschränkte Gesundheitsprüfung
  • Keine Mindestbeiträge
  • Keine Mindestleistungen
  • Erfahrenstarifierung

Die Kalkulation der Risikotarife basiert auf eigenen Erfahrungen bezüglich der Sterblichkeit beziehungsweise Invalidisierung der Versicherten im Kollektiv. Die Sterbe- oder Invalidisierungstafeln der Dialog Lebensversicherungs-AG weichen teilweise deutlich von den zur Verfügung gestellten Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung ab. Daraus resultieren niedrigere Risikobeiträge für die Kunden.

Das Baukasten-Tarifierungssystem flexBox ist auf die individuellen Anforderungen der Unternehmen ausgerichtet. Die vorteilhaften Konditionen des Baustein-Systems können durch Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrags im Rahmen von Direkt- und Rückdeckungsversicherungen genutzt werden.

Die Produktkomponenten (Bausteine) sind nahezu beliebig kombinierbar und decken so sämtliche Bedürfnisse der Kunden ab. Die gesetzlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sind natürlich stets zu beachten. Das flexBox-Produktsystem bietet Kapital- und /oder Rentenleistungen für den Erlebens- und Todes- sowie Invaliditätsfall.

Angebotsspektrum (1)




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Aus­ge­zeich­nete bAV-Kom­pe­tenz

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Rating bAV Siegel 2024



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Direktversicherung

Direkt­ver­si­che­rung - ein­fach klas­sisch

Die Versorgungslösung Direktversicherung besticht durch ihre einfache administrative Handhabung und vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten. Sie ist weit verbreitet und durch die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung sehr haftungsarm.

Die Steuerfreiheit der Beiträge ergibt sich aus § 3 Nr. 63 EStG. Hiernach können bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Auch Beiträge im Rahmen der Geringverdiener-Förderung nach § 100 EStG sind steuerfrei. Die späteren Leistungen sind nachgelagert als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu versteuern. Für den Arbeitgeber stellen Beitragszahlungen Betriebsausgaben nach § 4b EStG dar.

In der Sozialversicherung sind Beiträge für eine Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung sozialabgabenfrei. Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Hier kann es für Pflichtversicherte durch die Freigrenze bzw. durch den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Freibetrag zu Entlastungen kommen.

DV so funktionierts Grafik 2023_DVP



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Pensionsfonds

Pen­si­ons­fonds - Aus­la­ge­rung von Ver­sor­gungs­ver­pflich­tun­gen

Der Pensionsfonds bietet im Rahmen kapitalmarktorientierter Pensionspläne vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten. So können verschiedene Ziele der Auslagerung – ob Bilanzbereinigung oder Minderung des Aufwands beim Arbeitgeber – professionell erreicht werden. Der administrative Aufwand des Arbeitgebers lässt sich weitgehend auf den Pensionsfonds übertragen.

Sollen Versorgungsverpflichtungen aus einer Direktzusage bzw. Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds ausgelagert werden, ergibt sich die Steuerfreiheit der Beiträge für bereits erdiente Anwartschaften sowie für laufende Leistungen aus § 3 Nr. 66 EStG. Beim Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sofortiger Betriebsausgabenabzug – bei Direktzusagen maximal in Höhe der in der Steuerbilanz aufgelösten Pensionsrückstellungen – geltend gemacht werden. Die späteren Leistungen sind nachgelagert als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern.

Bei einer Auslagerung sind die nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfreien Beiträge nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Leistungen aus einem Pensionsfonds sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Hier kann es für Pflichtversicherte durch die Freigrenze bzw. durch den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Freibetrag zu Entlastungen kommen.

GPF so funktionierts Grafik 2022_DVP (1)



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Direktzusage

Direkt­zu­sage - Ver­sor­gungs­ver­spre­chen des Arbeit­ge­bers

Bei der Direktzusage handelt es sich um ein unmittelbares und daher zu bilanzierendes Versorgungsversprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie ist dazu geeignet, große Versorgungslücken zu schließen, da der steuerliche Dotierungsrahmen unbegrenzt ist. Zur Risikosteuerung empfiehlt sich der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung.

Anwartschaften im Rahmen einer Direktzusage sind unabhängig von der Finanzierungsart unbegrenzt steuerfrei, denn sie führen beim Arbeitnehmer zu keinem Lohnzufluss. Die späteren Leistungen sind nachgelagert als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG voll zu versteuern. Für den Arbeitgeber stellen Beitragszahlungen an eine Rückdeckungsversicherung Betriebsausgaben dar.

In der Sozialversicherung sind Anwartschaften im Rahmen einer Direktzusage unbegrenzt beitragsfrei, wenn es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung handelt. Im Fall von Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung beschränkt. Die Leistungen aus einer Direktzusage sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Hier kann es für Pflichtversicherte durch die Freigrenze bzw. durch den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Freibetrag zu Entlastungen kommen.

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U-Kasse

Unter­stüt­zungs­kasse – rück­ge­deckt vor­sor­gen

Die Unterstützungskasse ermöglicht die Schließung großer Versorgungslücken, da die Dotierung der Kasse keinen starren steuerlichen Höchstgrenzen unterliegt. Durch die kongruente Rückdeckung der zugesagten Leistungen ist der Versorgungsanspruch zu jedem Zeitpunkt vollständig ausfinanziert und muss daher nicht bilanziell erfasst werden. Der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber ist gering, da die Kasse die administrativen Tätigkeiten als Servicedienstleistung für den Arbeitgeber übernimmt.

Die Dotierungen an eine Unterstützungskasse sind unabhängig von der Finanzierungsart unbegrenzt steuerfrei, denn sie führen beim Arbeitnehmer zu keinem Lohnzufluss. Die späteren Leistungen sind nachgelagert als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG voll zu versteuern. Für den Arbeitgeber stellen Dotierungen an eine Unterstützungskasse im Rahmen des § 4d EStG Betriebsausgaben dar.

In der Sozialversicherung sind Dotierungen an eine Unterstützungskasse unbegrenzt beitragsfrei, wenn es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung handelt. Im Fall von Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung beschränkt. Die Leistungen aus einer Unterstützungskasse sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Hier kann es für Pflichtversicherte durch die Freigrenze bzw. durch den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Freibetrag zu Entlastungen kommen.

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