Der Dia­log Haus­rat­ge­ber

Antworten vom Experten



Eine Hausratversicherung sichert Einrichtungs-, Gebrauchs-, Verbrauchsgegenstände und Wertsachen zuhause ab. So viel ist klar. Aber was ist mit den Details? Warum ist Bargeld nur begrenzt abgesichert? Und was ist bei der Sicherung von Türen und Fenstern zu beachten?


Bei Themen wie diesen gibt es immer wieder Fragezeichen und Missverständnisse. Klarheit schafft Experte Walter Formanns, Underwriter bei der Generali Deutschland Versicherung AG, in seinem Online-Seminar an der Dialog Maklerakademie. Hier finden Sie seine Antworten zu häufigen Fragen.

  • Nur sehr gute mechanische Sicherungen an Fenster, Fenstertüren und Türen können einen Einbruchdiebstahl verhindern oder zumindest erschweren. Es gibt keine 100-prozentige Sicherheit.
     
  • Der Faktor Zeit ist entscheidend: Ein Täter lässt meist nach ca. 2 bis 3 Minuten ab, wenn er Fenster oder Tür nicht mit dem mitgebrachten Werkzeug öffnen kann.

  • Auf aussagekräftige Fotos achten: von den tatsächlichen mechanischen Sicherungen an Fenstern, Fenstertüren und Türen. Bei einem verschlossenen Fensterelement sind z. B. die Pilzköpfe und Beschläge nicht zu sehen.
      
  • Fotos in guter Qualität erstellen: Foto aus weiter Entfernung oder unscharfe Fotos sind unbrauchbar. Sie legen nur nahe, dass die Sicherungen unzureichend sind.

  • Hier gilt der Leitsatz „Was nichts kostet, ist nichts!“ Empfehlenswert sind nur VdS-anerkannte Produkte. 
     
  • Achten Sie darauf, dass der Finger nicht auf die Linse gelegt, sondern darüber gestrichen wird. So ist gewährleistet, dass der Fingerabdruck nicht reproduziert werden kann.
      
  • Sind bei einem Einbruch-Diebstahl keine Einbruchspuren vorhanden, ist der Versicherer leistungsfrei. Daher ist es wichtig, dass ein Fingerscan über einen Datenspeicher verfügt, der nicht automatisch gelöscht wird. Kann der Kunde nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Betätigung des Fingerscan z. B. im Urlaub war, ist intensiver nach möglichen Einbruchspuren zu suchen.

Unplausible Antragsangaben führen zu Rückfragen durch den Versicherer. Zum Beispiel: 

  • In einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 260 qm sollen nur 4 Fenster von außen ohne Hilfsmittel erreichbar sein. 
     
  • In einem Einfamilienhaus sollen 10 Fenster und Fenstertüren über eine einbruchhemmende rundum laufende Pilzkopfverriegelung und zusätzlich über VdS-anerkannte Zusatzsicherungen verfügen.
      
  • Beim Ortstermin zeigt sich: Rollzapfen wurden einer einbruchhemmenden rundum laufenden Pilzkopfverriegelung gleichgestellt. 
      
  • ACHTUNG: Der hochsummige Hausratantrag ist Bestandteil des Versicherungsscheins. Falsche Angaben im Antrag können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (vorvertragliche Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer 17 der VHB).

  • Eine Einbruchmeldeanlage (EMA) kann einen Einbruchdiebstahl nicht verhindern, sondern diesen lediglich melden. 
      
  • Empfehlenswert sind nur VdS-anerkannte Einbruchmeldeanlagen: Sie sind qualitativ hochwertig, weniger anfällig für Fehlalarme und zuverlässig. 
     
  • Eine Einbruchmeldeanlage muss immer auf eine VdS-anerkannte Notruf- und Service-Leitstelle (NSL) aufgeschaltet sein. Nur so kann der EMA-Nachlass von bis zu 60 % auf den Zuschlagsbeitrag für die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen gewährt werden. 
     
  • Alle anderen Alarmübertragungen, z. B. örtliche Alarmgabe mittels optischen und akustischen Signalgeber oder privates Handy sind nicht geeignet, da diese meist ins Leere laufen.
     
  • Grundsätzlich gilt bei der Projektierung / Installation einer neuen Einbruchmeldeanlage, dass diese mit der Dialog abgestimmt wird. So ist gewährleistet, dass keine Nachforderungen gestellt werden.
     
  • Eine VdS-Home-Anlage oder Smart-Home-Anlage darf nur dann von einem VdS-anerkannten Errichterbetrieb in den versicherten Räumlichkeiten verbaut werden, wenn der Versicherer keine Auflagen an die Elektronik hat (keine Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen, kein Einbruch-Diebstahlschaden).  Eine Smart-Home-Anlage unterstützt den Betreiber in seinem täglichen Tun, stellt aber keinen Einbruch-Diebstahl-Schutz dar.

  • Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
      
  • Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere
      
  • Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platinmetallen
      
  • Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins
      
  • Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken)
      
  • Silbersachen
      
  • Sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken

  • In der Hausratversicherung gilt nur privates Geld versichert. Geschäftsgelder, die sich in den versicherten Räumlichkeiten befinden, gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 
      
  • Wie bei allen anderen Wertsachen muss Ihr Kunde im Schadenfall den Nachweis erbringen, dass das gestohlene Bargeld tatsächlich vorhanden war.
      
  • Ein Nachweis wäre z. B. ein tagesaktueller Vertrag über den Barverkauf eines PKW oder einer Wertsache.
      
  • Da Bargeld jederzeit ausgegeben werden kann, genügt ein Konto- oder Sparbuchauszug als Nachweis nicht. 
      
  • Entgegen der übrigen Wertsachen, wie Schmucksachen oder auch Kunstgegenstände kann Ihr Kunde bei Bargeld keine Expertise, Zertifikate, Belege oder Fotos als Nachweis vorlegen. 
      
  • Daher versichert die Dialog keine Bargeldbeträge größer als 10.000 EUR, davon 3.000 EUR nur in offener Aufbewahrung, auch wenn diese sich in einem privaten Bankschließfach befinden.
      
  • Zusätzlich muss die gewünschte Bargeldsumme in einem gesunden Verhältnis zu den übrigen Wertsachen stehen.
      
  • Gemäß dem Geldwäschegesetz muss bei Bargeldsummen größer 10.000 EUR ein Nachweis erbracht werden, woher die Beträge stammen.

  • Eine Uhr ist dann eine Wertsache, wenn sie und/oder ihr Armband zu großen Teilen aus Gold, Silber, Platinmetallen besteht und/oder mit Edelsteinen verziert ist.
      
  • Liegt der Einzelwert der Uhr als Wertsache über 50.000 EUR, so gilt diese nur dann versichert, wenn diese sich in einem qualifizierten Wertbehältnis befindet. In offener Aufbewahrung ist die Entschädigungsgrenze auf 50.000 EUR gesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen etc. begrenzt und kann nicht erhöht werden.
      
  • Eine Stahluhr ist keine Wertsachen und somit als „normaler“ Hausrat versichert. 
      
  • Der Wert der Uhr ist kein Indiz dafür, ob diese eine Wertsache ist oder nicht. 
      
  • ACHTUNG: Bei vielen Konkurrenzversicherern zählen Uhren zu den Wertsachen und gelten dort nur in einem qualifizierten Wertbehältnis versichert, wenn diese einen bestimmten Einzelwert (meist 20.000 EUR) überschritten haben.

  • Eine Sammlung, z. B. Schallplatten, Comics oder Modellautos, ist nur dann eine Wertsache, wenn die Gegenstände älter als 100 Jahre sind. 
      
  • Andernfalls handelt es sich bei der Sammlung um einen „normalen“ Hausrat, der im Wohnflächenmodell unbegrenzt versichert gilt.
      
  • Aus Gründen der Nachweispflicht sollte die Sammlung bei Antragsaufnahme katalogisiert und ständig aktualisiert werden. 
      
  • Bei vielen anderen Versicherern werden Sammlungen jeglicher Art den Wertsachen zugeordnet. Daher raten wir von einer Übernahme der dort vereinbarten Entschädigungsgrenze für Wertsachen ab.

  • Wertsachen in einem privat genutzten Bankschließfach gelten lediglich bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für Wertsachen versichert.
      
  • Befinden sich große Teile der vorhandenen Wertsachen im Bankschließfach, so findet dies bei den erforderlichen mechanischen und elektronischen Sicherungen seine Berücksichtigung. 
      
  • ACHTUNG: Werden die Wertsachen nach Vertragsabschluss in die versicherten Räumlichkeiten verbracht, müssen die unzureichenden Sicherungen an Fenster, Fenstertüren, Türen und Wertbehältnis nachgerüstet werden. 

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